Vollständiger Text des Gesetzes über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung.
Mitwirkungspflicht bei der Feststellung der Identität in der Gestattung:
Quelle: https://fluechtlingsrat-bw.de/materialbestellung.html
Auch diejenigen, deren Asylverfahren noch nicht endgültig abgeschlossen sind, die also noch im Status der Aufenthaltsgestattung sind, haben eine Mitwirkungspflicht bei der Feststellung ihrer
Identität.
Es kann ihnen zwar nicht zugemutet werden, selbst oder über Dritte Kontakt zu der Auslandsvertretung oder anderen Behörden des Herkunftslandes herzustellen. Zugemutet
kann aber, dass er sich schon im Verlauf des Verfahrens über andere Wege Dokumente beschafft, die seine Identität belegen. "Soweit und solange sich der Ausländer während der Frist zur
Identitätsklärung in einem laufenden Asylverfahren befindet, ist ihm regelmäßig der Kontakt zu Behörden des Herkunftsstaates nicht zumutbar. Zumutbar ist grundsätzlich aber auch während dieser
Zeit, dass sich der Ausländer mit seiner Familie, Verwandten oder Bekannten im Herkunftsstaat zur Beschaffung dort vorhandener Dokumente, Beweismittel und Indizien, die seine Identität belegen
können, in Verbindung setzt und er damit die Beschaffung vorhandener identitätsklärender Dokumente und Unterlagen auf diese Weise betreibt." BeckOK
Migrations- und Integrationsrecht, Decker/Bader/Kothe
Diese Webseite wurde mit Jimdo erstellt! Jetzt kostenlos registrieren auf https://de.jimdo.com